Allgemeine Geschäftsbedingungen der SAMACO Industriegroßhandel GmbH

1. Allgemeines:
Abweichungen von diesen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen insbesondere durch Geltung von Bezugsbedingungen des Käufers bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung nachkommen. Mündliche Nebenabreden sind nur im Falle schriftlicher Bestätigung verbindlich.

2. Liefertermin:
Angegebene oder vorgeschriebene Lieferfristen sind unverbindlich. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist können Ersatzansprüche erst nach Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet; eine jede gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.

3. Recht des Lieferers auf Rücktritt:
Voraussetzung für die Lieferung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Erteilte Aufträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ereignisse höherer Gewalt, die uns in der Lieferung behindern, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Überschreitet die sich ergebende Verzögerung den Zeitraum von 6 Wochen, so ist auch der Käufer berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

4. Preise:
Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, berechnen wir die am Tage der Lieferung geltenden Marktpreise. Diese verstehen sich für Lieferung frei Weiden, ausschließlich Verpackung.

5. Versand:
Mit der Übergabe einer Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - auf den Käufer über.

6. Beanstandungen:
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Käufer hat die gelieferte Ware soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren in Textform und unter Beifügung von Belegen erhoben werden. Unsere Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei vereinbarungsgemäßer Rückgabe von Ware berechnen wir als Aufwandspauschale 20 % des Nettowarenwertes. Dies gilt nicht in Fällen einer von uns zu vertretenden Falschlieferung. Dem Käufer steht der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren Aufwandes offen.

7. Zahlungsbedingungen:
Wenn im Einzelfall nicht anders vereinbart, gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum als vereinbart. Zahlungen des Käufers werden immer mit den ältesten offenen Posten verrechnet. Eine Zuordnung der Zahlung durch den Kunden zu neueren offenen Posten ist unzulässig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, bzw. ab seiner Geltung, dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung und gilt nicht als Zahlung. Spesen und Kosten, sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung, gehen voll zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten und Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

8. Eigentumsvorbehalt / Insolvenz des Käufers:
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Gibt der Kunde unseren Eigentumsvorbehalt weiter, so kann er die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und verarbeiten, es sei denn, er hat mit seinen Abnehmern oder Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine Verbindung der Ware nimmt der Kunde nur zu vorübergehendem Zweck vor; er teilt dies dem Abnehmer unter Hinweis auf unser Eigentum und unser Wegnamerecht mit. Andere Verfügungen, z.B. Sicherungsübereignungen usw. sind dem Kunden verboten. Pfändungen, bestehende Globalzessionen und andere Beeinträchtigungen unserer Rechte teilt uns der Kunde mit und legt uns die diesbezüglichen Unterlagen vor. Soweit die mit Eigentumsvorbehalt belastete Ware montiert, be - oder verarbeitet wird (oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als wesentlicher Bestandteil der neu entstandenen Sache anzusehen ist) wird die Montage, Be- oder Verarbeitung in unserem Auftrag ausgeführt. Dabei erwachsen uns hieraus keine Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Zur Sicherung unseres Eigentums überträgt uns der Käufer in Höhe des Verkaufswertes der Vorbehaltsware zuzüglich aller Kosten und Zinsen a) die ihm aus der Veräußerung oder Verarbeitung zustehenden oder zufallenden Forderungen gegen seine Abnehmer samt Sicherheiten und Nebenrechten, b) die ihm aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung zufallenden Eigentumsanteile an dem vermischten Bestand bzw. an der neuen Sache. Der Käufer hat die erfolgte Übertragung dem Dritten bekannt zu geben und uns auf Verlangen schriftlich zu bestätigen, ferner die uns zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten, soweit sie von Dritten schriftlich anerkannt sind, unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so geben wir insoweit Sicherheiten frei. Bei Erfüllung der ihm obliegenden Sicherungspflichten ist der Kunde widerruflich zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung ermächtigt. Bei Verzug haben wir das Recht unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten. Ein Rücktritt liegt in der Zurücknahme der Ware nur, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine Inbesitz- und Rücknahme der mit Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch uns, stellt weder eine Verletzung des Hausrechts des Käufers, noch verbotene Eigenmacht dar. Die Kosten der Inbesitz- und Rücknahme trägt der Käufer. Im Falle des Insolvenzantrages gegen den Käufer sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Genehmigung zur Verarbeitung bzw. zum Einbau der gelieferten Ware zu widerrufen. Eventuell bestellte Sicherheiten besichern in diesem Fall ausdrücklich auch solche Verbindlichkeiten, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferungen ist der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen D-92665 Altenstadt a.d. Waldnaab. Ist der Käufer Kaufmann iSd. Handelsrechts, so ist Gerichtsstand D-92637 Weiden/Opf. Oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts-CISG-.

Kontakt
Shop